§ 1- Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
- Der Name des Vereins lautet „Welt kurdische Organisation“ (kurz WKO).
- Er hat seinen Sitz in Essen
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Ziel, Zweck und Aufgaben des Vereins
- Der Verein hat das Ziel, ein kurdisches Informations- und Dokumentationszentrum zu errichten und die interdisziplinäre wissenschaftliche Auseinandersetzung mit kurdischen und kurdisch-nahen Themen zu fördern.
a. Der Verein hat den Zweck, im Geist der Toleranz und Völkerverständigung den Kulturaustausch zwischen Kurden und Deutschen und anderen Völkern zu fördern.
b. Der Verein setzt sich für die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer ein.- Zur Erreichung dieses Zwecks bemüht sich der Verein um die Gründung einer kurdischen Akademie für Kultur. Die Akademie hat folgende Aufgaben:
- ein Netzwerk von Forschern in Deutschland gründen
- eine Bibliothek und ein Dokumentationszentrum für Forscher aufstellen
- eine Enzyklopädie Kurdica/Kurdipedia im Internet erstellen, die Informationen zur kurdischen Kultur und Geschichte sammelt
- Seminare und Konferenzen über kurdische Kultur und Identität organisieren
- Förderung kurdischer Kulturarbeit sowie Entwicklung von Bildungsangeboten und integrativen Maßnahmen für kurdische Migrantinnen und Migranten
- Förderung von Partnerschaften zwischen Kurden und Deutschen auf allen Gebieten
- mit Individuen, Einheiten, internationalen Organisationen und verantwortlichen Staaten kooperieren, die die kurdische Kultur und Identität schützen und fördern
- jährlich einen Gewinner des kurdischen Preises an eine auserwählte Person verleihen, die besonders die kurdische Geschichte, Kultur oder Identität gefördert hat
§ 3 – Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein nimmt Spenden von natürlichen und juristischen Personen sowie Zuwendungen von staatlichen oder kirchlichen Stellen und anderen Organisationen an, sofern damit keine Auflagen verbunden sind, die über den allgemeinen Vereinszweck hinausgehen.
§ 4 – Mitgliedschaft- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.
- Über den Ausschluss des Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
- Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 5 – Vorstand
- Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
- Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 4 Mal statt.
- Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier.
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
§ 6 – Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 30% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
- Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 3 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
- Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
Der Protokollführer wird von der Mitgliederversammlung gewählt. - Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer ( siehe § 6 Abs. 3) zu unterschreiben ist.
§ 7 – Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
- Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die „Gesellschaft für bedrohte Völker e. V. (GfbV)“ in Göttingen, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat
Gesellschaft für bedrohte Völker e. V. (GfbV)
Postfach 2024, 37010 Göttingen, Deutschland
USt-ID-Nr.: DE 115 313 877
Registergericht: Amtsgericht Göttingen
Registernummer: VR 180
Die vorstehende Satzung wurde am 26.05.2018 errichtet und am 19.08.2019 geändert.